AGB´S
AGB´s
Verkaufs-und Lieferungsbedingungen
§ 1 Geltungsbereich
(1) Unsere Allgemeinen Verkaufs- und Lieferungsbedingungen gelten ausschließlich für alle Lieferungen und Leistungen durch uns im Zusammenhang mit Herstellung, Verkauf und Lieferung jeglicher Maschinen oder Anlagen bzw. Teilen davon, soweit nicht im Einzelfall abweichende Vereinbarungen getroffen sind. Entgegenstehende oder von unseren Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen abweichende bzw. diese ergänzende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir haben ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis derartiger Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen.
(2) Unsere Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten gegenüber:
a) Unternehmern im Sinne von § 14 BGB;
b) juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
§ 2 Angebot und Vertragsschluss
(1) Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, soweit nichts anderes vereinbart ist. Die dem Besteller mit dem Angebot oder später übermittelten Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Maße, Gewichte, Leistungswerte und ähnliche Spezifikationen enthalten nur unverbindliche, beispielhafte Angaben, soweit sie von uns nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
(2) Eine Bestellung gilt erst dann als angenommen, wenn sie von uns schriftlich bestätigt wurde. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Besteller zwecks Ausführung des zwischen uns geschlossenen Vertrages getroffen werden, sowie jegliche Nebenabreden, Änderungen, die Kündigung bzw. der Rücktritt vom Vertrag oder dessen Aufhebung bedürfen der Schriftform.
(3) Wir behalten uns vor, vom Besteller auf dessen Kosten eine Kreditausfallversicherung für den vereinbarten Preis zu verlangen.
(4) An von uns gefertigten Kostenanschlägen, Zeichnungen, Musterstücken und anderen Unterlagen behalten wir uns jegliche Eigentums- und Urheberrechte vor; sie und das Angebot selbst dürfen Dritten ohne unsere Einwilligung nicht zugänglich gemacht werden. Kommt ein Vertrag nicht zustande, so sind derartige Unterlagen unverzüglich an uns zurückzugeben.
(5 Die vom Besteller zu liefernden Unterlagen wie Zeichnungen, Lehren, Muster, Modelle oder dergleichen sind für uns allein maßgebend. Der Besteller haftet für inhaltliche Richtigkeit, technische Durchführbarkeit und Vollständigkeit dieser Unterlagen; wir sind nicht verpflichtet, eine Überprüfung durchzuführen. Der Besteller haftet auch dafür, daß durch die Verwendung solcher Unterlagen Rechte Dritter nicht verletzt werden und hat uns von allen durch eine derartige Rechtsverletzung entstehenden Nachteilen klag- und schadlos zu halten.
§ 3 Umfang der Lieferung und Leistung
(1) Für Inhalt und Umfang unserer Lieferung oder Leistung ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend. Änderungen aufgrund der technischen Entwicklung behalten wir uns vor.
(2) Eine Abweichung von unseren Angaben in Angeboten bzw. in der Auftragsbestätigung über Maße, Gewichte, Leistungen oder Material ist - ohne Rücksprache mit dem Besteller - zulässig, soweit dadurch keine Verschlechterung des Liefergegenstandes eintritt; gleiches gilt für sämtliche Konstruktionsangaben und -vorschläge. Die in Katalogen, Prospekten oder Anzeigen enthaltenen Angaben über Maße, Gewichte, Leistungswert und ähnliche Spezifikationen sind freibleibend. Gleiches gilt für Versandgewichte und Kistenmaße.
(3) Für elektrotechnisches Material gelten die Vorschriften des Verbandes Deutscher Elektrotechniker (VDE). Abweichungen sind zulässig, soweit die gleiche Sicherheit auf andere Weise gewährleistet ist.
(4) Modelle, Werkzeuge und sonstige Einrichtungen für die Ausführung eines Auftrages bleiben, auch wenn wir einen Anteil der Kosten berechnen, stets unser Eigentum.
(5) Der Besteller ist verpflichtet, uns die am Aufstellungsort gültigen und im Einzelfall jeweils anzuwendenden Vorschriften über Umwelt- und Unfallschutz vor endgültiger Festlegung des Lieferumfanges mitzuteilen; für die Einhaltung dieser Vorschriften ist allein der Besteller verantwortlich, sofern wir diese nicht vorsätzlich verletzen. Danach erforderliche Schutzvorrichtungen werden insoweit mitgeliefert, als dies gesetzlich vorgeschrieben oder ausdrücklich vereinbart ist. Aufwendungen für solche Einrichtungen sind im Preis nicht enthalten, soweit in der Auftragsbestätigung nicht anderes vermerkt ist.
(6) In zumutbarem Umfang sind wir zu Teillieferungen berechtigt.
§ 4 Preise
(1) Unsere Preise gelten, mangels einer besonderen Vereinbarung, "ab Werk". Sie verstehen sich ohne Verpackung, Verladung im Lieferwerk, Montagen und Inbetriebnahmen. Die Verpackung wird zu Selbstkosten berechnet, mit Bereitstellung zur Versendung an den Besteller übereignet und nicht zurückgenommen. Sämtliche mit dem Transport verbundenen Kosten - einschließlich einer auf Verlangen des Bestellers abschließbaren Versicherung (vgl. § 8 Absatz 2 dieser Bedingungen) - trägt der Besteller. Großverschläge gelten als geliehen, diese sind in gutem Zustand innerhalb 30 Tagen franko zurückzusenden. Bei Nichtretounierung behalten wir uns vor, unsere Selbstkosten zu berechnen.
(2) Die Preise sind Nettopreise und enthalten keine Umsatzsteuer. Bei Lieferung und Leistungen, die der Umsatzsteuer unterliegen, wird diese in der jeweiligen gesetzlich vorgeschriebenen Höhe zusätzlich berechnet und ist in jedem Fall spätestens bis zum 10. Kalendertag des auf die Lieferung folgenden Monats bar zu zahlen.
(3) Die Kosten für Anpassungen aufgrund von verfahrenstechnischen Anforderungen, welche sich bei der Inbetriebnahme der gelieferten Maschinen und Anlagen ergeben, werden nach dem tatsächlichen Aufwand zusätzlich in Rechnung gestellt.
§ 5 Zahlungsbedingungen
(1) Wir sind berechtigt, mit der Auftragsbestätigung oder auch später eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen, sofern die Vermögensverhältnisse des Bestellers eine solche unseres Erachtens nach erforderlich erscheinen lassen.
(2) Zahlungen sind mit Zugang der Rechnung fällig und bar ohne jeden Abzug frei unserer Bankverbindung binnen 14 Tagen nach Zugang der Rechnung zu leisten. Die Zahlungsverpflichtung ist erst dann erfüllt, wenn wir über den Betrag vorbehaltlos verfügen können. Erfolgt die Zahlung nicht innerhalb der vorstehend genannten Frist, so gerät der Besteller mit Fristablauf automatisch in Verzug, ohne dass es einer Mahnung unsererseits oder sonstiger Voraussetzungen bedarf.
(3) Zurückbehaltungs- und Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
(4) Bei Exportlieferungen (alle Lieferungen in Bestimmungsländer außerhalb der Bundesrepublik Deutschland) sind Zahlungen aus Einräumung eines mit uns abzustimmenden, ausreichend befristeten, unwiderruflichen, von einem im Inland zugelassenen Kreditinstitut zu avisierenden und bestätigten Akkreditivs zu unseren Gunsten bei unserer Hausbank zu leisten.
(5) Wechsel und Schecks werden nur aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung und stets nur erfüllungshalber entgegengenommen. Ihre Annahme ist nicht als Stundung anzusehen. Ihre Laufzeit darf nicht weniger als 10 Tage und nicht mehr als drei Monate betragen. Gutschriften über Wechsel und Schecks gelten stets vorbehaltlich des Eingangs und nur mit der Wertstellung des Tages, an dem wir über den Gegenwert verfügen können. Eine Haftung für gleichzeitige Vorzeigung, Protestierung, Benachrichtigung oder Zurückleitung bei Nichteinlösung wird nicht übernommen. Diskont- und Einziehungsspesen sind vom Besteller zu tragen und auf Verlangen vorab in bar zu vergüten.
(6) Gerät der Besteller mit einer Zahlung ganz oder teilweise in Verzug, so wird die gesamte Restschuld fällig - auch soweit hierfür Wechsel mit späterer Fälligkeit angenommen wurden. Wir sind unbeschadet unserer gesetzlichen Rechte berechtigt, in Höhe unserer dann noch offenen Zahlungsforderung die Beibringung einer bankmäßigen Sicherungsleistung zu fordern. Gerät der Besteller mit der Beibringung der Sicherungsleistung in Verzug, so sind wir berechtigt, nach vorhergehender Nachfristsetzung und Ablehnungsandrohung die weitere Durchführung des Vertrages abzulehnen und Schadensersatz zu fordern. Die Regelungen des Satz 1 und des Satz 2 finden auch dann Anwendung, wenn sich die Vermögensverhältnisse des Bestellers verschlechtern.
(7) Alle außerhalb der Bundesrepublik Deutschland entstehenden Steuern, Gebühren oder sonstigen Abgaben gehen zu Lasten des Bestellers. Der Besteller hat auf seine Kosten auch für behördliche Genehmigungen im Exportland, wie Einfuhrgenehmigungen u.a., zu sorgen.
§ 6 Lieferzeiten
(1) Termine und Lieferzeiten richten sich ausschließlich nach den im Einzelfall getroffenen schriftlichen Vereinbarungen.
(2) Mangels anderweitiger Vereinbarungen beginnt die Lieferzeit mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Eingang der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen, von ihm zu erklärenden Angaben und Freigaben, der rechtzeitigen Klarstellung und Genehmigung der Pläne sowie vor Eingang einer vom Besteller zu leistenden Anzahlung. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers voraus.
(3) Die Lieferfrist gilt als eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand unser Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft von uns mitgeteilt worden ist.
(4) Beim Eintritt unvorhergesehener Ereignisse, die wir trotz Anwendung zumutbarer Sorgfalt nicht abwenden konnten, verlängert sich die Lieferfrist um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit. Dies gilt unabhängig davon, ob die Schwierigkeiten in unserem Werk oder im Werk unserer Unterlieferanten eingetreten sind. Unvorhergesehene Ereignisse sind insbesondere höhere Gewalt, Betriebsstörungen, rechtmäßige Arbeitskämpfe (Streik und Aussperrung), behördliche Eingriffe, Energieversorgungsschwierigkeiten und Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Roh- und Baustoffe. Satz 1 gilt auch, wenn die vorbezeichneten Umstände während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse werden wir dem Besteller unverzüglich mitteilen.
(5) Kommt der Besteller in Annahmeverzug, wird der Versand auf Wunsch des Bestellers verzögert oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, sind wir berechtigt, den uns entstandenen Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, bei Lagerung in unserem Werk mindestens jedoch 1/2 v.H. des Rechnungsbetrages für jeden Monat, zu verlangen. In diesem Fall geht auch die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Lieferteile in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät. Wir sind jedoch berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Besteller mit angemessen verlängerter Frist mit einem gleichwertigen Ersatzgegenstand zu beliefern.
(6) Im Fall des Eintritts unvorhergesehener Ereignisse (vgl. Absatz 4) sind wir auch berechtigt, wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Dauert die Behinderung länger als einen Monat, ist der Besteller nach Setzung einer angemessenen Nachfrist berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten.
§ 7 Abbildungen
Maße und Gewichtsangaben sind unverbindlich. Abweichungen sind gestattet, weil Verbesserungen von Maschinen auf den Abbildungen nicht immer gleich sichtbar gemacht werden können. Für Angaben und Dateninformationen bei Gebrauchtmaschinen in alten Herstellerprospekten übernehmen wir keine Haftung.
§ 8 Gefahrübergang und Abnahme
(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung "ab Werk" vereinbart. Die Gefahr geht spätestens mit Absendung der Lieferteile auf den Besteller über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wir noch andere Leistungen, z.B. die Versendungskosten oder Anfuhr oder Aufstellung und/oder Inbetriebnahme übernommen haben.
(2) Sofern der Besteller es ausdrücklich schriftlich wünscht, werden wir die Lieferung gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden sowie sonstige versicherbare Risiken zum Neuwert versichern. Die insoweit anfallenden Kosten trägt der Besteller.
(3) Verzögert sich der Versand in Folge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Anzeige der Versandbereitschaft an auf ihn über. Wir werden jedoch auf Wunsch und Kosten des Bestellers die Versicherung bewirken, die dieser verlangt. Soweit ein solches Verlangen nicht erfolgt, sind wir berechtigt, die Liefergegenstände vom Ort und Zeitpunkt des Gefahrübergangs zu Lasten des Bestellers zu versichern.
(4) Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Besteller unbeschadet der Rechte gemäß § 11 dieser Bedingungen abzunehmen.
§ 9 Eigentumsvorbehalt
(1) Alle von uns gelieferten Gegenstände bleiben bis zur vollen Bezahlung unserer sämtlichen zum Zeitpunkt der Lieferung bestehenden Forderungen gegen den Besteller und der Forderung aus dem der Lieferung zugrundeliegenden Auftrag, einschließlich Nebenforderungen, Schadenersatzansprüchen und Einlösungen von Schecks und Wechseln, unser Eigentum. Wird Scheck-Wechsel-Zahlung vereinbart, so tritt die Erfüllungswirkung erst mit Einlösung des Finanzierungswechsels ein. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn wir einzelne Forderungen in eine laufende Rechnung aufnehmen und der Saldo gezogen und anerkannt ist.
(2) Das gleiche gilt bei Exportlieferungen (vgl. § 5 Absatz 2 dieser Bedingungen). Lassen die gesetzlichen Vorschriften des Bestimmungslandes den Eigentumsvorbehalt in der vorbezeichneten Form nicht zu, so verpflichtet sich der Besteller, uns gleichwertige Sicherungen für unsere sämtlichen Forderungen gegen ihn zu stellen.
(3) Sollten die von uns gelieferten Gegenstände mit unserem Einverständnis anläßlich des Vertragsabschlusses einem Dritten, der dem Besteller den an uns zu zahlenden Preis durch Darlehenshingabe oder auf andere Weise finanziert, zur Sicherung für die Finanzierung übereignet werden, so überträgt der Besteller uns hiermit seine dingliche Anwartschaft an den Liefergegenständen für den Fall, daß im Zeitpunkt der Freigabe des Sicherungseigentums durch den finanzierenden Dritten noch nicht unsere sämtlichen Forderungen gegen den Besteller erfüllt worden sind. Die dingliche Anwartschaft hat einen solchen Umfang, daß der Liefergegenstand wieder in das Vorbehaltseigentum zur Sicherung unserer Saldoforderung fällt.
(4) Der Besteller ist verpflichtet, bei Maßnahmen, die wir zum Schutz unseres Eigentums oder an dessen Stelle eines vergleichbaren Rechts am Liefergegenstand treffen wollen, mitzuwirken. Ohne unser Einverständnis darf er den Liefergegenstand weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen und hat uns bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen durch Dritte unverzüglich zu benachrichtigen und Abschriften der entsprechenden Verfügungsdokumente zu übersenden, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.
(5) Wir sind berechtigt, den unter unserem Eigentumsvorbehalt stehenden Liefergegenstand auf Kosten des Bestellers gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zum Neuwert ausreichend zu versichern, sofern nicht der Besteller selbst die Versicherung nachweislich abgeschlossen hat. Bei Eigenversicherung des Bestellers sind wir berechtigt, uns durch Nachfrage bei dem jeweiligen Versicherer vom Bestehen eines ausreichenden Versicherungsschutzes zu überzeugen. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muß der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
(6) Bei Zahlungsverzug des Bestellers sind wir unbeschadet unserer gesetzlichen Rechte nach Mahnung und Fristsetzung gegenüber dem Besteller zur Rücknahme des Vorbehaltsgegenstandes berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts sowie eine Pfändung des Liefergegenstandes durch uns gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich bestätigt. Wir sind nach der Rücknahme der gelieferten Ware zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers - abzüglich angemessener Verwertungskosten - anzurechnen.
(7) Solange der Liefergegenstand unter unserem Eigentumsvorbehalt steht, ist der Besteller nicht berechtigt, ihn ohne unsere Einwilligung außerhalb des bei ihm üblichen Geschäftsbetriebes weiterzuverkaufen. Haben wir dem Weiterverkauf zugestimmt, so hat der Besteller den Eigentumsvorbehalt dem Dritten zu offenbaren. Er kann den Gegenstand nur unter Aufrechterhaltung unseres Eigentumsvorbehalts veräußern. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen tritt der Besteller bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an uns ab. Wir ermächtigen ihn widerruflich, die an uns abgetretenen Forderungen für unsere Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, können wir verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt. Ferner verpflichten wir uns, auf Verlangen des Bestellers an uns abgetretene Forderungen freizugeben, soweit sie zur Sicherung unserer Forderungen nicht nur vorübergehend nicht mehr benötigt werden, insbesondere soweit sie den Wert unserer zu sichernden und noch nicht getilgten Forderungen um mehr als 45 v.H. übersteigen.
(8) Die Verarbeitung oder Umbildung der gelieferten Vorbehaltswaren durch den Besteller wird unter Geltung unseres Eigentumsvorbehalts ausschließlich in unserem Namen und Interesse vorgenommen. Wird unsere Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet oder umgebildet, so erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Vorbehaltsware zu den anderen Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung bzw. Umbildung. Für die durch Verarbeitung bzw. Umbildung entstehende Sache gilt im übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferten Waren.
§ 10 Untersuchungs- und Rügepflicht
(1) Der Besteller hat die Ware unverzüglich nach der Anlieferung zu untersuchen, soweit dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist und, wenn sich ein Mangel zeigt, uns gegenüber binnen einer Woche ab Entgegennahme der Ware schriftlich ausdrücklich diesen Mangel zu rügen.
(2) Unterläßt der Besteller die Mängelrüge, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, daß es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Zeigt sich später ein solcher Mangel, so muß die Mängelrüge schriftlich und unter ausdrücklicher Nennung des Mangels binnen einer Woche nach der Erkennbarkeit des betreffenden Mangels erfolgen; andernfalls gilt die Ware auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt.
(3) Zur Erhaltung der Rechte des Bestellers genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige.
(4) Wir werden uns auf diese Vorschriften nicht berufen, wenn der Mangel arglistig verschwiegen wurde, wir unsere Verpflichtung zur Beseitigung eines Mangels bereits ausdrücklich anerkannt haben oder sofern wir für vorsätzliches Verhalten haften.
§ 11 Mängelhaftung
(1) Die Mängelhaftungsrechte des Bestellers setzen voraus, daß dieser den ihm nach § 10 dieser Bedingungen obliegenden Untersuchungs- und Rügepflichten frist- und ordnungsgemäß nachgekommen ist.
(2) Soweit ein von uns zu vertretender Sachmangel an einer Lieferung oder Leistung bei Gefahrübergang vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Sachmangelbeseitigung oder zur Ersatzlieferung (nachfolgend insgesamt „Nachbesserung“ genannt) berechtigt. Die Anzeige eines Sachmangels hat durch den Besteller schriftlich zu erfolgen.
Mängelansprüche des Bestellers verjähren innerhalb eines Jahres nach Ablieferung der Sache.
Die Verjährung ist bei der Vornahme von Nachbesserungshandlungen vom Zeitpunkt des Zugangs der schriftlichen Mängelrüge bei uns bis zur Vollendung bzw. zum vollständigen Fehlschlagen der Nachbesserung lediglich gehemmt.
Die Mängelhaftungsfrist des § 634 a Absatz 1 Nr. 2 BGB von fünf Jahren für Bauwerke, Baustoffe und Bauteile sowie Planungs- und Überwachungsleistungen bei der Erstellung von Bauwerken bleibt unberührt.
Der Käufer ist verpflichtet, geringfügige Mängel in angemessenen Maße selbst zu beheben. Die Kosten der Hilfestellung darf uns zum Selbstkostenpreis berechnet werden.
(3) Wir haften nicht für Mängel aufgrund von Lieferungen bzw. Leistungen des Bestellers oder Dritter, die weder unsere Erfüllungs- noch Verrichtungsgehilfen sind, und ebenso wenig für aus solchen Mängeln entstehende Schäden.
(4) Zur Nachbesserung ist uns vom Besteller in der Mängelrüge eine angemessene Frist einzuräumen. Bei vollständigem Fehlschlagen der Nachbesserung trotz dreimaliger Versuche durch uns bleibt es dem Besteller vorbehalten, Herabsetzung der Vergütung oder nach seiner Wahl Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen. Der Besteller kann den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen lassen, wenn wir mit der Nachbesserung in Verzug sind oder wenn ein dringender Notfall (Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden) vorliegt; in diesem Fall hat der Besteller uns umgehend, möglichst vorab zu verständigen. Sonstige, auch gesetzliche Mängelhaftungs- oder Ersatzansprüche sind in diesem Zusammenhang ausgeschlossen, sofern wir nicht für vorsätzliches Handeln haften; für Schadensersatzansprüche gilt § 12 dieser Bedingungen.
(5) Handelt es sich bei der gelieferten Ware nicht um eine neu hergestellte Sache, so sind sämtliche Mängelhaftungsansprüche vorbehaltlich unserer Haftung aus § 12 dieser Bedingungen ausgeschlossen.
§ 12 Sonstige Haftung; Haftungsausschluss; Rücktritt
(1) Unsere Haftung aus vertraglichen bzw. gesetzlichen Haftungsgründen wegen Verletzung vertraglicher bzw. außervertraglicher Pflichten ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt; daneben haften wir auch für eine einfach fahrlässige Verletzung von für die Vertragserfüllung wesentlichen und die Erreichung des Vertragszwecks sichernden Kardinalpflichten. Im Falle der Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist unsere Haftung auf den unmittelbaren Schaden und der Höhe nach auf den jeweiligen Auftragswert beschränkt, soweit die vertragstypischen und vorhersehbaren Schäden nicht höher sind. Im letzteren Fall ist die Haftung auf die entsprechenden nach Art und Höhe vertragstypischen und vorhersehbaren Schäden beschränkt. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei einfach fahrlässiger Verletzung von Leben, Körper und/oder Gesundheit.
(2) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen finden auf die Haftung unserer Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen entsprechende Anwendung.
(3) Von Schadensersatzansprüchen Dritter, die im ursächlichen Zusammenhang mit der Erfüllung der vertraglichen Aufgaben entstehen, und die über unsere Haftung oder die unserer Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen gemäß vorstehender Regelung in Absatz 1 hinausgehen, stellt der Besteller uns und unsere Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen frei.
(4) Die Haftung aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes, des Haftpflichtgesetzes oder des Straßenverkehrsgesetzes und vergleichbarer Regelungen bleibt unberührt.
(5) Der Besteller ist vorbehaltlich anderweitiger Bestimmungen dieser Bedingungen zum Rücktritt nur berechtigt, sofern eine von uns zu vertretende vertragliche oder gesetzliche Pflichtverletzung vorliegt; besteht diese in von uns zu vertretenden Mängeln, gilt für die Rücktrittsrechte des Bestellers ausschließlich § 11 dieser Bedingungen.
(6) Der Besteller haftet mangels anderweitiger Regelung dieser Bedingungen nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen.
§ 13 Gerichtsstand, Erfüllungsort, Rechtswahl
(1) Gerichtsstand für alle sich aus und im Zusammenhang mit dem Abschluss dieses Vertrages ergebenden Streitigkeiten ist Cloppenburg, wenn der Besteller Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat. Wir sind auch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers zu klagen.
(2) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.
(3) Auf den Vertrag findet ausschließlich deutsches Recht mit Ausnahme des UN-Kaufrechts Anwendung.
