Geschäftsbedingungen

AGB´s

Verkaufs- und Lieferungsbedingungen

1) Auftragserteilung und Umfang der Lieferpflicht.

Der Inhalt der Bestellung ist umstehend genau angegeben. Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden irgendwelcher Art sowie Erklärungen und Zusicherungen von Beauftragten und Erfüllungsgehilfen sind für uns nur dann bindend, wenn wir sie schriftlich bestätigt haben, ganz gleich, von wem der Auftrag getätigt ist. Der Besteller ist an seine Bestellung gebunden. Die Bestellung wird für uns mit unserer schriftlichen Auftragsbestätigung verbindlich. Rechtsverträge werden in der Deutschen Sprache erstellt. Übersetzungen die nicht von uns erstellt wurden, werden nicht anerkannt. Aufträge die aus mehrere Maschinenpositionen handelt, die nicht als eine Anlage zu sehen ist, werden als einzelne Verträge bearbeitet und sind rechtlich auch so zu sehen. Die Annullierung von Aufträgen ist nur dann gültig, wenn sie unserseits schriftlich bestätigt wurde. Zum Auftrag gehörige Unterlagen und Angaben sind nur annähernd maßgebend, es sei denn, dass sie ausdrücklich und schriftlich von uns als verbindlich bezeichnet werden. An allen von uns gelieferten Unterlagen behalten wir uns das Eigentums- und Urheberrecht vor. Der Empfänger darf sie Dritten nicht zugänglich machen; die Unterlagen sind auf Verlangen unverzüglich an uns zurückzugeben. Soll ein uns erteilter Auftrag über eine Finanzierungsbank abgewickelt werden, so sind wir berechtigt, von dem Auftrag zurückzutreten, wenn die Finanzierungsbank auf Grund der über den Besteller eingeholten Auskunft die Finanzierung ablehnt.

2) Preise.

Die Preise verstehen sich ab Cloppenburg. Zur Berechnung kommen die am Tage der Lieferung gültigen Preise, wenn nicht ausdrücklich Festpreise vorher schriftlich vereinbart sind.

3) Versand.

Versand erfolgt nach unserem Ermessen durch die Bahn oder mit LKW auf Gefahr des Käufers. Versicherung gegen Transportschäden erfolgt nach unserem Ermessen oder nur auf Wunsch der Kunden. Schäden die durch Einbringung, Inbetriebnahmen und Reparatur von Maschinen an Gebäude und anderen Einrichtungen werden nur Schäden ersetzt, die von unser abgeschlossen Versicherung übernommen werden.

4) Verpackung.

Verpacken und Verpackung werden bei Rechnungsbeträgen über Euro 100.- nicht berechnet. Großverschläge gelten als geliehen; diese sind in gutem Zustand innerhalb 30 Tagen franko zurückzusenden. Bei Nichtretournierung behalten wir uns vor, unsere Selbstkosten zu berechnen.

5) Zahlung.

Die Rechnung wird vom Tage der Lieferung oder der Bereitstellung der Ware ausgestellt. Der Rechnungsbetrag ist sofort netto (ohne Abzug) zur Zahlung fällig. Skonto wird nur gewährt, wenn diese ausdrücklich schriftlich vorab vereinbart wurde. Aufträge die aus mehrere Maschinenpositionen handelt, die nicht als eine Anlage zu sehen ist, werden als einzelne Verträge berechnet und sind Zahlungen die bei Fälligkeit unabhängig zu den anderen Positionen zu begleichen sind. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in Höhe von 3,5 % über Landeszentralbankdiskont berechnet. Bei Zahlung mit Wechseln hat der Käufer die Kosten, insbesondere Diskont- und Inkassospesen zu tragen. Vertreter, Reisende, Agenten sind zur Entgegennahmen von Zahlungen nicht berechtigt. Schecks oder Wechsel gelten als erfolgte Zahlung erst dann, wenn sie eingelöst sind.

6) Eigentumsvorbehalt.

Die verkauften Maschinen und Waren verbleiben bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises einschließlich aller Nebenforderderungen (bei Zahlung mit Schecks oder Wechsel bis zu deren Einlösung) im Eigentum unserer Firma. Die gelieferten Maschinen oder Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherung übereignet werden. An die Stelle der uns gehörenden Maschinen oder Ware tritt, wenn diese veräußert werden, der Anspruch gegen den Drittabnehmer, der schon jetzt als an uns abgetreten gilt. Der Besteller ist zum Weiterverkauf und zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Kaufpreisforderung aus dem Weiterverkauf auf den Besteller übergeht. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist der Besteller nicht berechtigt. Auf unser Verlangen hat der Besteller uns die Schuldner der abgetretenen Forderungen mitzuteilen und dem Schuldner die Abtretung anzuzeigen. Wir sind berechtigt, die Vorbehaltsware jederzeit zu besichtigen oder besichtigen zu lassen. Ein verlängerter Eigentumsvorbehalt wird hiermit angezeigt.

7) Liefertermine.

Es gelten die von uns bestätigten Liefertermine.Bei unverschuldeten Verzögerungen, wozu auch solche Fabrikationsverzögerungen zählen, denen wir oder unsere Zulieferer ausgesetzt sein sollten, und bei solchen von höherer Gewalt, verlängern sich die zugesagten Termine automatisch für die Dauer der Verzögerung und deren Auswirkungen. Wir sind zur Annullierung des Vertrages berechtigt, wenn infolge von uns oder unseren Zulieferern nicht zu vertretender Verhältnisse die Erfüllung des Vertrages mit erheblichen Belastungen verbunden wäre und wenn diese kalkulatorisch nicht ansetzbar waren. Der Verkäufer ist verpflichtet den Käufer bei derartigen Problemen dem Käufer unverzüglich Informationen zukommen zu lassen. Ein Schadenersatzanspruch steht in einem solchen Falle dem Käufer nicht zu.

8) Beanstandungen.

Beanstandungen sind unverzüglich, spätestens innerhalb 8 Tagen noch Empfang der Maschine oder des Kaufgegenstandes schriftlich bei uns anzubringen. Telefonisch angebrachte Beanstandungen sind unter Angabe des Datums, der Uhrzeit und unseres Mitarbeiters unverzüglich schriftlich zu bestätigen. Der Käufer ist verpflichtet den Schaden in angemessen Maße selbst zu beheben. Die Kosten der Hilfestellung darf zu Selbstkostenpreis dem Käufer in Rechnung zu stellen. Bei einem Handelskauf gilt darüber hinaus 377 HGB.

9) Garantiebestimmungen.

Grundsätzlich gelten die gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen der 459 ff BGB, insbesondere 476 a BGB und 477 BGB jedoch mit folgenden Maßgaben. Eine Gewährleistung für gebrauchte und / oder überholte Maschinen die jeweils geforderten Sicherheitsvorschriften der einzelnen Länder, in denen die Maschinen zum Einsatz kommen, wird nicht übernommen und ist von dem Käufer zu erfüllen. Eine Gewährleistung von Neumaschinen werden innerhalb der EG Länder (CE Abkommen) übernommen. Außerhalb der EG Ländern wird nicht übernommen. Eine Übernahme in der Fertigung dieser Vorschriften wird gewährt, wenn der Käufer vor Fertigungsbeginn dem Verkäufer die entsprechenden Unterlagen zu Verfügung stellt. Wir verpflichten uns, alle Schäden, die auf mangelhafte Arbeit oder erkennbare Materialfehler zurückzuführen sind, kostenlos abzustellen, sofern die Ansprüche gern. Nr. 8 angebracht wurden und keine Zahlungen rückständig sind. Für Mängel die durch unsachgemäße Behandlung, Verwendung falschen Zubehörs oder Nichtbeachtung der Bedienungsvorschriften entstehen, gelten Garantie und die Gewährleistungsvorschriften als ausgeschlossen. Werden Schäden oder Mängel an einer Maschine, Maschinenteile oder Kaufgegenstände geltend gemacht, so sind die mangelhaften Sachen franko an uns einzusenden; für neue Maschinen, das sind solche, die aus fabrikneuen Teilen bestehen und über die üblichen Probe- und Testläufe hinaus nicht im gewerblichen Einsatz waren, wird Garantie auf 2 Jahr geleistet; für Recyclingmaschinen, das sind solche, die den neuen entsprechen, mit der Maßgabe, dass die ausgetauschten oder eingesetzten Teile und Zubehör aus Recyclingmaterial neu gefertigt werden. Garantie gern. der Frist des 477 BGB; für generalüberholte Maschinen etc., das sind solche, die in alle Einzelteile zerlegt, gesäubert, geprüft und gegebenenfalls durch Originalteile des Herstellers ausgetauscht wurden, wird Garantie gem. der Frist des 477 BGB geleistet; für instand gesetzte Maschinen, das sind solche, die über die Funktionsprüfung hinaus auf erkennbare Mängel überprüft und mangelhafte Teile repariert oder ausgetauscht wurden, wird Garantie auf '1 Jahr geleistet, jedoch ohne Transport-, Wege- und Arbeitskosten, es gelten jedoch unsere allgemeinen Reparaturbedingungen; für gebrauchte Maschinen etc.; das sind solche, die unabhängig von der gewerblichen Einzelheit lediglich auf Funktionstüchtigkeit geprüft werden, wird keine Garantie geleistet, sie werden verkauft wie besichtigt und unter Ausschluss jeder Gewährleistung. Produktionsausfallkosten werden nur in vertraglich vereinbarten Fällen übernommen.

10) Abbildungen.

Maße und Gewichtsangaben sind unverbindlich. Abweichungen sind gestattet, weil Verbesserungen von Maschinen auf den Abbildungen nicht immer gleich sichtbar gemacht werden können. Für Angaben und Dateninformationen bei Gebrauchtmaschinen über alte Herstellerprospekte übernehmen wir keine Haftung.

11) Rücktritt.

Trotz der Vereinbarung eines Zahlungszieles sind wir berechtigt, durch eingeschriebenen Brief Barzahlung vor Absendung der Ware zu verlangen, wenn der Käufer fällige Rechnungsbeträge nicht vereinbarungsgemäß bezahlt hat, wenn er in Abnahmeverzug geraten ist, wenn seine Vermögensverhältnisse sich wesentlich verschlechtert haben oder seine Zahlungen stocken, ferner, wenn nach dem Abschluss des Liefervertrages bei uns eine ungünstige Auskunft über die Kreditwürdigkeit des Käufers eingeht. Wird die Barzahlung nicht innerhalb von 10 Tagen nach Absendung der Aufforderung geleistet, so sind wir berechtigt, nach unserer Wahl von den mit dem Abnehmer geschlossenen Lieferungsverträgen zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Vor völliger Zahlung früherer Rechnungsbeträge einschließlich Verzugszinsen sind wir zu keiner weiteren Lieferung aus irgendwelchen laufenden Verträgen verpflichtet.

12) Erfüllungsort und Gerichtstand.

Für beide Teile ist für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung Cloppenburg ausschließlicher Erfüllungsort.

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